Satzung |
§ 1
Name
und Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen „Georgi-Schützen Klingen e.V.“,
hat seinen Sitz in Aichach und ist im Ortsteil Klingen
beheimatet.
Der Verein ist aus den beiden
Vereinen „Schützenverein „Schützenlust“ Klingen e.V.“ mit
dem Sitz in Klingen, bestehend seit 1936, und
der „Schützengesellschaft Wildschütz Blumenthal e.V.“ mit dem Sitz in
Blumenthal, bestehend seit 1910, durch Verschmelzung hervorgegangen.
Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V.
und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und
Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder des Vereins.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen
Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und
pflegen.
Zweck des Vereins ist daher die Förderung des Sports. Der
Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung
gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen durch Teilnahme an Meisterschaften,
Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den
Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der
Schützentradition.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim
Schützenmeisteramt zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen
vom Schützenmeisteramt abgelehnt, gilt es als angenommen.
Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die
Beschwerde zum Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der
Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Der
Vereinsausschuss hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu
entscheiden.
Personen die sich in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, oder dem Verein
langjährig angehören, können vom Schützenmeisteramt zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der
ordentlichen Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 5
Ende
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines
Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das
laufende Jahr voll zu erbringen.
Der Ausschluss kann erfolgen
bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen
Regeln, bei
Verletzung von Sitte und Anstand, bei
Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder
die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend sein muss.
Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch
Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die
Ausschlussvorwürfe zu äußern.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen
die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss
innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem
1.Schützenmeister zugehen.
Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im
Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des
Ausschließungsbeschlusses.
Jedes bisheriges Mitglied des „Schützenverein
„Schützenlust“ Klingen e.V.“ mit dem Sitz in Klingen und der
„Schützengesellschaft Wildschütz Blumenthal e.V.“ mit dem Sitz in Blumen-thal,
durch deren Verschmelzung der Schützenverein „Georgi-Schützen Klingen e.V.“
entstanden ist, hat ein Sonderaustrittsrecht mit einer Frist von vier Wochen
gerechnet von der Eintragung des „Georgi-Schützen Klingen e.V“ in das
Vereinsregister. Dieses Austrittsrecht hat das austrittswillige Mitglied
schriftlich beim 1. oder 2. Schützenmeister per Post oder persönlich abzugeben.
Wird dieses Sonderaustrittsrecht ausgeübt, so ist für das dann laufende Jahr
kein Mitgliedsbeitrag zu erbringen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu
machen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach
Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen
Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen
Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des
Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen
Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird.
§ 8
Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9
Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen,
Satzungsänderung
Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind
alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die
Annahme einer Wahl vorliegt.
Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10
wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die
Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den
meisten Stimmen statt.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt.
Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut
abgestimmt werden.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei
Viertel der gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu
werten.
§ 10
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
•
das Schützenmeisteramt,
•
der Vereinsausschuss,
•
die Mitgliederversammlung.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können
Vereinstätigkeiten - vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten -
entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter
Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere
gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie
sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für
die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. "Ehrenamts-Freibetrag" gemäß
derzeit § 3 Nr. 26a EStG.
Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem
Kassier, dem Schriftführer und dem Sportleiter.
Das Schützenmeisteramt kann mit Beschluss der
Mitgliederversammlung um weitere Ämter erweitert werden.
Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §
26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von
ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2.
Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters
beschränkt ist.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der
ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu
Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins.
Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 12
Der Vereinsausschuss
Er besteht aus den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes
und den von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedern. Je 50
Mitglieder ist ein Ausschussmitglied zu wählen. Die Anzahl der
Ausschussmitglieder kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden.
Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen
Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte
der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu
sein.
Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche
unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1.
Schützenmeister.
Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
Die
Amtszeit
der
von
der
Mitgliederversammlung
gewählten
Ausschussmitglieder endet mit der des
Schützenmeisteramtes.
§ 13
Mitgliederversammlung
Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit
einer Frist von mindestens 2 Wochen in Textform im Sinne des § 126 b BGB.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten,
dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von
Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands im Sinne des § 26 BGB im
Außenverhältnis ist damit nicht verbunden.
Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der
Mitgliederversammlung dem 1. Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit
Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der
Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.
§ 14
Protokoll
Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des
Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem
vom Sitzungsleiter Beauftragten.
Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei
Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach
dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu
bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.